Kalender
In unserem Stiftungsfonds sind Zustiftungen eingegangen. Wir informieren an dieser Stelle regelmäßig über den aktuellen Kapitalstand unserer Einlage. Der aktuelle Stand beträgt zur Zeit:
86.093,22 Euro
(Stand: 12. März 2012)
Wir danken allen Zustiftern und freuen uns, dass der Gedanke, mit einer Stiftung die Zukunft der Kirchengemeinde zu sichern, Unterstützung in der Gemeinde findet.
Zustiften können Sie auf folgendes Konto:
Konto: 462 508 25
BLZ: 476 501 30
Sparkasse Detmold
mit dem Vermerk: Stiftungsfonds evangelisch - reformierte Kirchengemeinde Augustdorf
Stiftungszweck
Der Stiftungszweck der Evangelischen Gemeindestiftung Lippe:
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr.1 Abgabenordnung für die Verwirklichung gemeindlicher und sonstiger kirchlicher Zwecke, sowie der Zwecke der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe - im Rahmen der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche und ihrer Einrichtungen. Maßgeblich sind die Grenzen der Lippischen Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden und der Wirkungskreis der Einrichtungen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Weiterer Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke im Sinne von § 53 Abgabenordnung. Die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt sind. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung).
(2) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung der Weitergabe des Evangeliums
- Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
- Unterstützung gemeindenaher Diakonie
- Unterstützung der Kirchenmusik
- Unterstützung der Substanzerhaltung der evangelischen Kirchen, insbesondere die in der Denkmalsliste nach dem Denkmalsschutzgesetz Nordrhein Westfalen eingetragen sind.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
(4) Die Stiftung kann als Treuhänderin die Verwaltung anderer unselbständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen. Die Verwaltungstätigkeit kann nur unentgeldlich erfolgen.
